- § 1: Name und Sitz des Vereins
- § 2: Zweck des Vereins
- § 3: Materielle Mittel des Vereins
- § 4: Mitgliedschaft.
- § 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6: Die Mitgliedschaft endet
- § 7: Organe des Vereins
- § 8: Der Vorstand
- § 9: Aufgaben des Vorstands
- § 10: Der /Die Geschäftsführer/in
- § 11: Der/Die Rechnungsprüfer/in
- § 12: Mitgliederversammlungen
- § 13: Schiedsgericht
- § 14: Statutenänderungen
- § 15: Auflösung des Vereins
für Mode und Bekleidungstechnik, sowie künstlerische Gestaltung
1160 Wien, Herbststraße 104
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Elternverein der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, sowie künstlerische Gestaltung" und hat seinen Sitz in 1160 Wien, Herbststraße 104. Er kann seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein will,
- die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule vertreten und die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule fördern.
- die Schule bei der Verbesserung ihrer finanziellen und materiellen Situation unterstützen, insbesondere auch durch Aufbringung zusätzlicher finanzieller Mittel.
- kulturelle und künstlerische Projekte fördern und unterstützen.
- finanziell schwächere Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigte unterstützen.
Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist überkonfessionell und überparteilich und tritt gegen jede Form von Diskriminierungen auf.
§ 3: Materielle Mittel des Vereins
Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen durch:
- Mitgliedsbeiträge
- freiwillige Spenden,
- Veranstaltungen und
- sonstige Zuwendungen
- aufgebracht werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die Eltern bzw. Erhalter und die Obsorgeberechtigten der Schüler/innen sein. Statt dieser können auch volljährige Schüler/innen selbst Mitglieder des Vereins werden. Als Schüler/innen in Sinne dieses Statuts gelten auch die Teilnehmer der Colleg- und Meisterklassen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder durch die Absichtserklärung, diesen unmittelbar nach seiner jährlichen Festlegung bezahlen zu wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und mitzubestimmen. Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung besitzt das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist dem Kreis der Eltern bzw. Erhalter und der Obsorgeberechtigten vorbehalten.
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit beizutragen.
Bei Rückständen aus Mitgliedsbeiträgen sind das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Mitsprache und Mitbestimmung in der Mitgliederversammlung zeitweilig erloschen.
§ 6: Die Mitgliedschaft endet:
- durch Abgang des Schülers / der Schülerin von der Schule
- mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer, deren Mitgliedschaft bis zum Ende des jeweiligen Vereinsjahres andauert
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 7: Organe des Vereins
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der/die Rechnungsprüfer/in
- das Schiedsgericht
Außerdem kann vom Vorstand ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden, dessen/deren Funktionsperiode jeweils ein Vereinsjahr umfasst.
Obmann/frau, Schriftführer/in, Kassier/in und ihre Stellvertreter/innen müssen Vereinsmitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Geschäftsführer/in kann auch aus dem Stand des Lehrkörpers entnommen werden.
§ 8: Der Vorstand
... wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt, welches sich von Hauptversammlung zu Hauptversammlung erstreckt. Der Vorstand besteht aus- dem Obmann / der Obfrau und Stellvertreter/in
- dem/r Schriftführer/in und Stellvertreter/in
- dem/r Kassier/in und Stellvertreter/in
- bis zu zehn Mitgliedern
Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder kooptieren. Er muss jedoch nachträglich die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.
Bei Abstimmungen im Vorstand gilt die einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann / die Obfrau. Es müssen alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig, in der Regel mindestens 8 Tage vor einer Sitzung eingeladen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
Bei Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufwege möglich.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.
§ 9: Aufgaben des Vorstands
Der Obmann / die Obfrau leitet die gesamte Vereinstätigkeit, vertritt den Verein nach außen und den Behörden gegenüber und führt im Vorstand und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Falle einer Verhinderung sämtlicher gewählter Delegierter zur gesetzlich vorgesehenen Elternvertretung (SGA) nominiert der Obmann / die Obfrau Ersatzdelegierte aus dem Kreise der Erziehungsberechtigten.
Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll jeder Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlungen sowie den Schriftverkehr.
Der/die Kassier/in sorgt für die finanzielle Gebarung des Vereins und ist auf den Bankkonten des Vereins zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand hat die Interessen des Vereins wahrzunehmen und fasst in seinem Namen rechts-verbindliche Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich den Mitgliederversammlungen vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, bestimmt die aus Vereinsmitteln für Vereinszwecke erforderlichen Ausgaben, soweit deren Vergabe nicht im § 12 geregelt ist, er beruft die Mitgliederversammlungen ein und legt ihre Tagesordnung fest. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vollziehen.
Der Vorstand kann bei Bedarf mit einfacher Mehrheit eine/n Geschäftsführer/in bestellen
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins werden vom Obmann/von Obfrau und Schriftführer/in unterfertigt. In Geldangelegenheiten zeichnet der/die Kassier/in und im Falle dessen/deren Verhinderung der/die Obmann/Obfrau oder der/die Kassier-Stellvertreter/in.
§ 10: Der /Die Geschäftsführer/in
Falls ein/e Geschäftsführer/in bestellt wurde, legt der Vorstand einvernehmlich dessen/deren Aufgaben fest.
§ 11: Der/Die Rechnungsprüfer/in
Ein/e Rechnungsprüfer/in und ein/e Stellvertreter/in werden von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.
Den Rechnungsprüfern/prüferinnen obliegt die Prüfung der laufenden Geschäftskontrolle insbesondere der Buchführung und aller Unterlagen sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 12: Mitgliederversammlungen
... sind mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die erste Mitgliederversammlung gilt als Hauptversammlung und muss in den ersten drei Monaten des Schuljahres vom Vorstand einberufen werden. Sie gilt als der Beginn des Vereinsjahres. Ihr Termin muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben werden. Zur Bekanntmachung genügt eine Ankündigung auf der Anschlagtafel des Vereins im Schulgebäude der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik.
Die Tagesordnung wird gleichzeitig bekannt gegeben. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden und können unter "Allfälliges" in chronologischer Reihenfolge behandelt werden. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine viertel Stunde später eine neuerliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, welche bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann/die Obfrau.
Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Kandidaten/innen können sich selbst bewerben oder von anderen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Kandidaten/innen müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den Vorstand oder einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit ihres Amtes zu entheben.
Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die gesetzlich vorgesehene Elternvertretung (Schulgemeinschaftsausschuss).
Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und muss seine Planung für das kommende Vereinsjahr beraten und darüber abstimmen. Die finanziellen Mittel, welche dem Elternverein über die ausschließliche Initiative der Schule zugeflossen sind, werden ohne weiteren Beschluss entsprechend den Wünschen der Schuldirektion verwendet und sind getrennt von den anderen Mitteln des Elternvereins abzurechnen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Obmann / die Obfrau oder der Vorstand es für notwendig erachten oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
§ 13: Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt innerhalb von zwei Wochen jeweils zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter und gibt sie dem Vorstand bekannt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Berufung unzulässig.
§ 14: Statutenänderungen
Die Statuten des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§ 15: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen ist, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
Diese Mitgliedersammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - einen Liquidator zu berufen.
Im Falle der Auflösung des Vereins (auch wenn die Auflösung auf Grund behördlicher Anordnung erfolgen sollte) ist das Vereinsvermögen durch den Liquidator dem/der Direktor/in der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in 1160 Wien mit der Bestimmung für Schülerwohlfahrtszwecke zu übergeben. Sollte diese Schule zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr existieren, soll das Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.